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Wenn Sie aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, kann dieser Betrieb von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden.
Bei der Antragsstellung ist der Verwaltung ein Jugenschutzbeauftragter zu benennen.
Gebühren ab 35,00 €